von Andreas Otto
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03 Jan., 2024
In den letzten Jahren hatte sich das BAG wiederholt mit dem Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu befassen. Gegenstand der Entscheidungen waren jeweils Krankmeldungen, die passgenau einen Zeitraum erfassten, der mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses schloss. Bereits 2021 entscheid das BAG, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, wenn ein Arbeitnehmer kündigt und er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird. Dies galt insbesondere dann, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitraum der Kündigungsfrist erstreckt (BAG, Beschl. v. 08.09.2021, 5 AZR 149/21). Diese Rechtsprechung wurde nunmehr fortgeschrieben. In seinem Urteil v. 13.12.2023, 5 AZR 137/23, stellte das BAG den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für weitere Sachverhalte in Frage. In einer Pressmitteilung informierte das BAG vorab, dass auch der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sein kann, „wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.“ Grundsätzlich wird die Arbeitsunfähigkeit mittels ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen. Dieser Nachweis kann aber erschüttert werden, indem der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben. Derartige ernsthafte Zweifel können bestehen, wenn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden, die eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum bescheinigen, der dem Lauf der Kündigungsfrist entspricht. Dabei spielt es auch keine Rolle ob es sich um eine Erstbescheinigung oder Folgebescheinigungen handelt. Ebenso ist nicht entscheidend, ob es sich um eine Kündigung des Arbeitnehmers oder eine Kündigung des Arbeitgebers handelt. Vielmehr hat stets eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände zu erfolgen.